geschlossen mit der
Research Industrial Systems Engineering (RISE)
Forschungs-, Entwicklungs- und Großprojektberatung GmbH
FN 280353i (LG Korneuburg)
Concorde Business Park F
A-2320 Schwechat
„RISE“
Die Vertragsparteien jeweils als „Informationsgeber“ oder „Informationsempfänger“ beabsichtigen,
Informationen zu folgendem Zweck auszutauschen, oder haben dazu bereits Informationen ausgetauscht:
Bestellung von TI-Produkten und Dienstleistungen (z.B. Konnektor, ePA-Testzugang)
Um die Vertraulichkeit der Informationen gegenseitig sicherzustellen, vereinbaren die
Vertragsparteien wie folgt:
Zu dem vorgenannten Zweck kann der Informationsgeber vertrauliche Informationen an den
Informationsempfänger übermitteln, gleich ob in Form von gedruckten oder maschinenlesbaren
Informationen oder Dokumenten, Schriftstücken, Aufzeichnungen, Notizen, Anschauungsmaterial,
Software, Gegenständen oder sonstigen Materialien, sei es bezüglich eigener Technologien,
Geschäftsideen, Absatzmöglichkeiten, geistiges Eigentum, Know-How, Produkte, Kunden- oder andere
Geschäftsangelegenheiten.
„Geheim zu haltende Information“ im Sinne dieser Vereinbarung sind sämtliche oben angeführten
Informationen, die der Informationsempfänger mündlich, schriftlich oder elektronisch, sei es direkt
oder indirekt vom Informationsgeber erhält oder ihm bekannt werden.
Geheim zu haltende Informationen sind auch alle Kopien oder Zusammenfassungen einer vertraulichen
Information sowie alle auf deren Grundlage erstellten Geräte, Komponenten, Programme, Prototypen
oder Teile derselben.
Diese Vereinbarung begründet keine Verpflichtung einer Vertragspartei, der anderen eine solche
Information offenzulegen.
Alle geheim zu haltenden Informationen, die eine Vertragspartei der anderen zugänglich gemacht hat, sind vor Dritten geheim zu halten, wobei der Informationsempfänger beim Schutz der geheim zu haltenden Informationen dieselbe Sorgfalt anzuwenden hat wie in eigenen Angelegenheiten, in jedem Fall zumindest jedoch eine angemessen hohe Sorgfalt. Eine Weitergabe der geheim zu haltenden Informationen an einen Dritten ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der anderen Vertragspartei zulässig. Jede Vertragspartei verpflichtet sich darüber hinaus,
Von der Geheimhaltung umfasst ist auch der Abschluss dieser Geheimhaltungsvereinbarung und deren
Ausgenommen von der Geheimhaltungsverpflichtung sind solche Informationen, von denen der Informationsempfänger nachweisen kann, dass sie
In allen diesen Fällen ist die Nutzung der geheim zu haltenden Information durch die andere Vertragspartei nichtsdestotrotz gegenüber Dritten geheim zu halten.
Jede Vertragspartei wird die geheim zu haltenden Informationen eigenen Mitarbeitern nur insoweit
zugänglich machen, als diese sie zur Erfüllung des in der Präambel festgelegten Zweckes benötigen.
Dabei hat er dafür Sorge zu tragen, dass diese Mitarbeiter ebenso zur Geheimhaltung verpflichtet
sind, und zwar über das Ende ihrer jeweiligen Beschäftigungsverhältnisse hinaus.
Unter denselben Voraussetzungen und Bedingungen ist auch eine Weitergabe der geheim zu haltenden
Informationen an verbundene Unternehmen erlaubt. Der Informationsempfänger haftet für jede
Verletzung dieser Geheimhaltungsverpflichtung durch seine Mitarbeiter oder durch verbundene
Unternehmen und setzt die Einhaltung im Fall einer berechtigten Aufforderung durch den
Informationsgeber auf eigene Kosten durch.
Jede Vertragspartei ist jederzeit berechtigt und nach einer schriftlichen Aufforderung der jeweils anderen Vertragspartei verpflichtet, unter schriftlicher Bestätigung der Vollständigkeit gegenüber der anderen Vertragspartei, unverzüglich
Jede Vertragspartei ist jedoch berechtigt, solche Unterlagen einzubehalten, für die eine gesetzliche
Aufbewahrungspflicht besteht oder die im Rahmen von routinemäßig erstellten Archivierungs- und
Backup-Verfahren erstellt wurden und technisch unter wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht
löschbar sind.
Ein darüber hinausgehendes Zurückbehaltungsrecht des Informationsempfängers besteht nicht.
Die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich, dass die Überlassung von geheim zu haltenden
Informationen im Rahmen dieser Vereinbarung durch eine Vertragspartei an die andere nicht so
ausgelegt werden darf, dass damit dem Informationsempfänger ausdrücklich oder implizit (durch Lizenz
oder auf andere Weise) Nutzungs-, Verwertungs-, und Eigentumsrechte an Sachen, Marken, Patenten,
Erfindungen oder an anderen bestehenden oder zukünftigen Immaterialgüterrechten gewährt werden, wenn
dies nicht in der Folge ausdrücklich von den Vertragsparteien schriftlichen iSd § 126 BGB festgelegt
wird.
Geheim zu haltende Informationen werden vom Informationsgeber grundsätzlich ohne Zusicherung oder
Gewährleistung bezüglich der Richtigkeit oder Vollständigkeit oder Eignung für die Verwendung für
bestimmte Produkte oder Leistungen überlassen, es sei denn etwas anderes ist schriftlich vereinbart.
Sämtliche Handlungen, die der Informationsempfänger im Vertrauen auf die geheim zu haltende
Information vornimmt, erfolgen unter Ausschluss der Haftung des Informationsgebers auf alleiniges
Risiko und Kosten des Informationsempfängers.
Wenn nicht gesondert etwas anderes vereinbart ist, werden geheim zu haltende Informationen vom Informationsgeber ohne Zusicherung oder Gewährleistung bezüglich der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Eignung für die Verwendung für bestimmte Produkte oder Leistungen überlassen. Alle Handlungen, die der Informationsempfänger im Vertrauen auf die geheim zu haltende Information vornimmt, erfolgen unter Ausschluss der Haftung des Informationsgebers auf Risiko und Kosten des Informationsempfängers.
Diese Vereinbarung wird grundsätzlich für die Dauer von drei Jahren, darüber hinaus jedenfalls aber für die Dauer der tatsächlichen Zusammenarbeit geschlossen. Eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht über das Ende der Vereinbarung hinaus für weitere fünf Jahre.
Für den Fall, dass eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder für die
Vertragsparteien juristisch undurchführbar sind oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen und der gesamten Vereinbarung hierdurch nicht berührt. Die Vertragsparteien
sind in einem solchen Fall verpflichtet, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung
einvernehmlich durch eine solche zu ersetzen, die dem gemeinsamen wirtschaftlichen Zweck der
unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt.
Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform gemäß
§ 126 BGB; auch eine Änderung dieses Formerfordernisses bedarf der Schriftform gemäß § 126 BGB.
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht, nach welchem sie auch auszulegen ist.
Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung sind die für München
sachlich zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig.